Name Zweck Selbstlosigkeit Mitgliedschaft Vermögen Haftungsausschluß Beitrag Vorstand Mitgliederversammlung Satzungesänderungen Tauschabende nach unten

S a t z u n g
der Briefmarkensammler-Vereinigung Wesel e.V.

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 16.06.2004

- § 1 Name -

Die Briefmarkensammler-Vereinigung Wesel e.V. (BSVW) ist Mitglied des Verbandes der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. und gehört mittelbar dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. an und hat ihren Sitz in Wesel.

Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

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- § 2 Zweck -

Die BSVW verfolgt gemeinnützige Zwecke und bezweckt

a) jedem Mitglied durch Tausch, Rundsendedienst und Neuheitendienst die Möglichkeit zu geben Sammlungen aufzubauen und zu vervollständigen,
b) die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder,
c) die Durchführung Philatelistischer Veranstaltungen,
d) die Erweiterung philatelistischer Kenntnisse durch Erfahrungsaustausch und
e) Dokumentation der Postgeschichte.

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- § 3 Selbstlosigkeit -

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

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- § 4 Mitgliedschaft -

Mitglied der BSVW können alle Briefmarkensammler durch schriftlichen Antrag werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum 31. Dezember eines Jahres und automatisch, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und während dieser Zeit eine zweimalige schriftliche Mahnung erfolgt ist.

Bei Diebstahl und Betrug erfolgt Ausschluss aus der BSVW durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitigem Verbot an weiteren Tauschveranstaltungen teilzunehmen.

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- § 5 Vermögen -

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Deutscher Philatelisten e.V.

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- § 6 Haftungsausschluß -

Für persönliche Tauschverpflichtungen eines Mitgliedes haftet die BSVW nicht. Das gleiche gilt für Verlust, Beschädigungen und Fälschungen von Tauschobjekten.

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- § 7 Beitrag -

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge sind - im ersten Quartal des Jahres - im voraus zu entrichten. Die Beiträge können auch auf das Vereinskonto überwiesen werden.

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- § 8 Vorstand -

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem

1. Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter (dem 2. Vorsitzenden),
dem Schatzmeister.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem Schriftführer,
dem Pressewart,
zwei Beisitzern
und dem Rundsendeleiter.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

Zeichnungsfähig sind der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister jeweils alleine.

Die Kassengeschäfte führt der Schatzmeister oder dessen Stellvertreter.

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- § 9 Mitgliederversammlung -

Einmal jährlich, und zwar innerhalb des ersten Quartals, beruft der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich die Mitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. Die Kassenprüfer werden in der Versammlung gewählt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Das Protokoll ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

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- § 10 Satzungsänderungen -

Anträge auf Satzungsänderungen können jeweils bis zum 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Sie werden am Tage ihres Beschlusses rechtswirksam.

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- § 11 Tauschabende -

Tauschabende werden monatlich abgehalten.

Die Termine und der Ort der Tauschabende werden den Mitgliedern frühzeitig durch den Veranstaltungskalender, Aushang und Presseveröffentlichungen mitgeteilt.


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